Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der am 01.03.1923 gegründete Verein führt den Namen „Turnverein Oberhaugstett 1923 e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Oberhaugstett und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ca1w (Registernummer VR 104) eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Die Vereinsfarben sind blau-weiß.
(5) Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

(1) Vereinszweck ist die Pflege und die Förderung des Sports. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit, der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne der § 3 Nr. 26a EstG beschließen. Der Vorstand muss den Personenkreis festlegen und begründen.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen).

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(l) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch einen Beschluss des Vorstands aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter.
(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand, der keiner Begründung bedarf, ist unanfechtbar.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Aufnahmeantrags durch den Vorstand.
(4) Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft eines ordent1ichen Mitglieds endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30. September und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedschaftsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist. Es gilt das Datum des Posteingangs. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag geltenden Regelungen entsprechend.
(3) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
a) die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt,
b) die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
c) mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen aufzufordern.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben.Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen ein schriftlich ausgeübtes Berufungsrecht innerhalb 14 Tagen an die Ehrenkommission zu. Die Ehrenkommission besteht aus den Abteilungsleitern unter Leitung des 1. Vorsitzenden. Die Ehrenkommission entscheidet über den Einspruch innerhalb von einem Monat. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben. Die Entscheidung der Ehrenkommission ist unanfechtbar. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Von dem Zeitpunkt der Mitteilung des Ausschlusses ruhen alle Rechte und Funktionen des Betroffenen. Für Jugendliche gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§ 6 Beiträge und Dienstleistungen

(l) Die ordentlichen Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge, der Aufnahmegebühren und der Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Dienstleistungen, die von den Mitgliedern zu erbringen sind, beschlossen werden. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(2) Die Abteilungen können eigene Abteilungsbeiträge erheben. Die Höhe der Abteilungsbeiträge, der Aufnahmegebühren und / oder sonstiger Umlagen wird von der jeweiligen Abteilungsversammlung begründet dem Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(l) Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(2) Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins während der Übungsstunden zu benutzen.
(4) Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom/von der l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer/innen
Entlastung des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer/innen
Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstiger Dienstleistungspflichten gemäß § 6 der Vereinssatzung
Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
(4) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und jedem Mitglied gestellt werden. sie müssen spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim/bei der l. Vorsitzenden eingereicht werden. Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit – ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom/von der Protokollführer/In und vom/von der l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
(8) Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschließlich Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu beschließen ist, maßgeblich.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 11 Vorstand

(1) Den Vorstand bilden
der/die l. Vorsitzende
der/die stellvertr. Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in
der/die Schriftführer/in
der/die Öffentlichkeitsreferent/in
der/die Jugendleiter/in
der/die Gleichstellungsbeauftragte/r
6 Ausschußmitglieder
(2) Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind:
der/die l. Vorsitzende
der/die stellvertr. Vorsitzende
der/die Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder nach Absatz 2 gemeinsam vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Es stehen jeweils wechselweise zur Wahl an

a) l. Vorsitzender/e
Schriftführer/in
der/die Gleichstellungsbeauftragte/r
3 Ausschussmitglieder

b) Stellv. Vorsitzender/e
Schatzmeister/in
Öffentlichkeitsreferent/in
3 Ausschussmitglieder

Die Kassenprüfer werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Sie gehören aber nicht dem Vorstand an.

c) 2 Kassenprüfer/innen

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
(5) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche Ausschüsse gebildet werden.

§ 12 Vereinsjugend

Für die Bearbeitung der Jugendangelegenheiten ist die Vereinsjugend zuständig. Die Vereinsjugend wird gemäß einer von der Jugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung tätig, welcher der Zustimmung des Vorstands bedarf.

§ 13 Ordnungen

Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ehrenordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäfts- und der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen sind, ist der Vorstand für den Erlass der Ordnungen zuständig.

§ 14 Abteilungen

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstands gegründet.
(2) Die Abteilung wird durch den/die Abteilungsleiter/in oder dessen Stellvertreter/in geleitet. Der/die Abteilungsleiter/in ist besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB.
(3) Die Mitglieder der Abteilungsleitung werden in der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich.
(4) Getrennte Kassen innerhalb des Vereins sind unzulässig. Evtl. Abteilungsbeiträge nach §6 sind und bleiben Vereinsvermögen. Die Verwaltung erfolgt durch den Gesamtverein.

§ 15 Strafbestimmungen

Der Vorstand kann folgende Ordnungsmaßnahmen gegen die Mitglieder des Vereins verhängen, wenn sie gegen die Satzung oder die Ordnungen des Vereins verstoßen oder wenn sie das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins schädigen:
1. Verweis
2. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
3. Ausschluss gemäß § 5 Ziffer 3 der Satzung.

§ 16 Kassenprüfer/in

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch Ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
(3) Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand berichten.
(4) Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung.
(5) Einzelheiten der Kassenprüfung regelt die Finanzordnung.

§ 17 Auflösung des Vereins

(l) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.
(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:
a) der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat
oder
b) von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich angefordert wurde.
(3) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4) Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte abzuwickeln haben.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neubulach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports verwenden darf.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 17. Juli 2021 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 7. März 2009.

Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Oberhaugstett, den 17. Juli 2021